Invalidenversicherung

Die Invalidenversicherung (IV) ist Teil des schweizerischen Systems der sozialen Sicherheit. Sie ist der bedeutendste Pfeiler der Vorsorge für Menschen mit Behinderungen. Procap engagiert sich politisch für den Erhalt und die Stärkung der IV.

Existenzsicherung und Eingliederung

Die IV ist eine gesamtschweizerische obligatorische Versicherung. Ihr Hauptziel ist es, die wirtschaftlichen Folgen einer gesundheitlich bedingten Einschränkung der Erwerbsfähigkeit zu vermindern oder zu beseitigen. Sie hat gemäss Bundesverfassung den Auftrag, für das Risiko «Invalidität» das finanzielle Existenzminimum sicher zu stellen. Da die IV- und auch die AHV-Renten nie existenzsichernd waren, wurden sie erweitert mit den Ergänzungsleistungen (EL). Diese kann in Anspruch nehmen, wer das Existenzminimum nicht erreicht. Stand 2021 sind 50 Prozent aller IV-Rentenbeziehenden auf EL angewiesen.

Die IV hat aber auch den gesetzmässigen Auftrag, Menschen mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen im Arbeitsprozess zu halten oder wieder in den Arbeitsprozess einzugliedern. Dazu stehen ihr eine Reihe von Massnahmen zur Verfügung. Diese sollen es gesundheitlich beeinträchtigten Versicherten möglich machen, ihre Existenzgrundlage ganz oder teilweise selbständig zu sichern. Nur wenn eine Eingliederung nicht möglich ist oder wenn nach durchgeführten Eingliederungsmassnahmen eine gesundheitlich bedingte Erwerbseinbusse bestehen bleibt, prüfen die IV-Stellen, ob ein Rentenanspruch besteht. 

Invalidität und Invalidenrente

Der Begriff «Invalidität» gemäss Invalidenversicherungsgesetz (IVG) bedeutet, dass eine Person aufgrund einer körperlichen, psychischen oder geistigen Gesundheitsschädigung ganz oder teilweise erwerbsunfähig ist – oder ihren bisherigen Aufgabenbereich (z.B. Tätigkeit im Haushalt, Kindererziehung, Ausbildung) nicht mehr ausüben kann. Die gesundheitliche Beeinträchtigung ist entweder die Folge eines Geburtsgebrechens, einer Krankheit oder eines Unfalls. Um eine IV-Rente zu erhalten, muss sie längere Zeit andauern oder voraussichtlich bleibend sein. Eine IV-Rente wird nur zugesprochen, wenn zuerst sämtliche Möglichkeiten einer Eingliederung geprüft wurden, und nach Abschluss der Eingliederungsmassnahmen eine mindestens 40-prozentige «Invalidität» vorliegt. Ermittelt wird der sogenannte Invaliditätsgrad durch den Vergleich des Einkommens vor der Invalidität mit dem Einkommen, das mit der Invalidität noch erzielt werden kann. Der Differenzbetrag zeigt somit die Erwerbseinbusse als Folge der Invalidität. Mit der Revision der Invalidenversicherung, welche ab dem 1.1.2022 in Kraft trat, gilt bei den Renten der Invalidenversicherung und der beruflichen Vorsorge neu ein stufenloses Rentensystem, welches die vier bisherigen Rentenstufen ablöst.

Weiterentwicklung der Invalidenversicherung (IV)

Neben der Einführung des stufenlosen Rentensystems beinhaltet die Weiterentwicklung der IV unter anderem die intensivere Begleitung bei Geburtsgebrechen, die gezielte Unterstützung von Jugendlichen beim Übergang ins Erwerbsleben und der Ausbau der Beratung und die Begleitung von Menschen mit psychischen Behinderungen. 

Detailliertere Informationen zum stufenlosen Rentenmodell sowie den weiteren Neuerungen per 1.1.2022 finden Sie unter der Rubrik IV-Weiterentwicklung