Vermögensverbrauch = Vermögensverzicht

Heute werden Vermögensverzichte (etwa Schenkungen, Verluste durch spekulative Geldanlagen oder durch Spielen im Casino) bei der EL-Berechnung angerechnet, wie wenn das Vermögen noch bestehen würde.
Neu wird auch der Vermögensverbrauch – selbst derjenige vor dem EL-Bezug –, der nicht aus wichtigen Gründen erfolgt ist und ein gewisses Mass übersteigt, bei der EL-Berechnung wie ein Vermögensverzicht berücksichtigt.

Dies gilt bei Überschreitung folgender Grenzwerte:

  • Vermögen über 100'000 Franken: 10% Verbrauch pro Jahr
  • Vermögen unter 100‘000 Franken: 10‘000 Franken Verbrauch pro Jahr

Für IV-Rentenbeziehende greift die Regelung erst ab Rentenbeginn. Für AHV-Rentenbeziehende greift Regelung für die letzten 10 Jahre vor Rentenanspruch. Gemäss Übergangsbestimmung gilt die neue Regelung nur für den Vermögensverbrauch ab Inkrafttreten der Änderung.