Betreuung durch Angehörige

Meine Tochter Simona erhält eine Hilflosenentschädigung sowie für die aufwendige Betreuung einen Intensivpflegezuschlag. Sie wird in zwei Jahren volljährig, und wir möchten sie weiterhin zu Hause pflegen. Ihre grössere Schwester wäre bereit, diese Aufgabe zusammen mit mir zu übernehmen. Welche Leistungen können wir beantragen?

Simona erhält heute eine Hilflosenentschädigung schweren Grades und einen Intensivpflegezuschlag für einen Betreuungsaufwand von mindestens 6 Stunden. Die Höhe der Hilflosenentschädigung der IV wird sich nach Erreichen der Volljährigkeit aufgrund der schwerwiegenden Beeinträchtigung nicht verändern. Diese Leistung ist somit weiterhin für die Kosten der Betreuung frei einsetzbar. Der Intensivpflegezuschlag hingegen fällt mit Erreichen des 18. Altersjahres weg. Bereits heute kann Simona aufgrund einer Sonderregelung für Minderjährige einen Assistenzbeitrag der IV beantragen. Anspruch auf diese Leistung haben namentlich Kinder und Jugendliche, die zusätzlich zur Hilflosenentschädigung einen Intensivpflegezuschlag von mindestens 6 Stunden erhalten. Damit können Assistenzleistungen von Personen finanziert werden, die mittels Arbeitsvertrag für die Betreuung angestellt werden.

Vor der Volljährigkeit handeln

In Ihrem Fall gilt es zu beachten, dass Sie diese Leistung noch vor Erreichen der Volljährigkeit von Simona bei der IV anmelden und beziehen müssen, falls sie auch nach Erreichen der Volljährigkeit weiter ausgerichtet werden soll. Nur so bleibt der Anspruch infolge Besitzstandes für das Erwachsenenalter erhalten. Nach Erreichen der Volljährigkeit würde Simona die Voraussetzungen nämlich nicht mehr erfüllen, weil der Assistenzbeitrag grundsätzlich nur Personen gewährt wird, die zwar eine Hilflosenentschädigung beziehen, jedoch über das nötige Mass an Selbständigkeit verfügen. Die Schwester von Simona kann sich als Assistentin anstellen und entsprechend über den Assistenzbeitrag entschädigen lassen. Ihnen als Mutter hingegen steht diese Möglichkeit nicht offen, da die Assistenzperson mit der versicherten Person nicht in direkter Linie verwandt sein darf.

Entschädigung über Ergänzungsleistungen

Simona wird nach Erreichen der Volljährigkeit eine ganze Invalidenrente und Ergänzungsleistungen erhalten. Über die Ergänzungsleistung können ebenfalls Kosten von Personen vergütet werden, die Pflege, Betreuung und Hilfe zu Hause erbringen. Dazu gehören Familienangehörige, direkt angestellte Personen oder die Spitex. Wenn Sie und Ihre ältere Tochter zusammen Simona zu Hause pflegen und betreuen, können Sie Ihre Aufwendungen im Rahmen der Ergänzungsleistung von Simona in Rechnung stellen. Dabei ist vorausgesetzt, dass Sie wegen dieser Unterstützung einen Erwerbsausfall erleiden, weil Sie etwa Ihr Erwerbspensum teilweise oder ganz reduzieren müssen.

Entschädigung durch die Krankenkasse

Allenfalls kann die Betreuung, die Sie Simona zu Hause zukommen lassen, auch durch die Krankenversicherung übernommen werden. Die obligatorische Krankenversicherung kommt neben medizinischen Behandlungskosten auch für Pflegebeiträge auf. Die ambulante Pflege muss jedoch ärztlich verordnet sein, und die Leistungen müssen von zugelassenen Fachpersonen (insbesondere der Spitex) erbracht werden. Eine direkte Entschädigung von Ihnen und Ihrer Tochter durch die Krankenversicherung ist also nicht möglich. Nur wenn Sie in einem Arbeitsverhältnis mit einer Spitex-Organisation stehen, entsprechende Aus- und Weiterbildungen der Spitex absolvieren und so die Pflege von Simona erbringen, kann die Finanzierung über die Krankenversicherung erfolgen. Die Finanzierung der Pflege durch Angehörige ist komplex und in mehreren Gesetzen geregelt. Zudem können verschiedene Leistungen nebeneinander erbracht und gegenseitig angerechnet werden. Um die optimale Lösung für die zukünftige Betreuungsform Ihrer Tochter und deren Entschädigung zu finden, ist ein persönliches Gespräch bei der für Sie zuständigen regionalen Procap-Beratungstelle wenden, das Sie bei einem Verfahren im Bereich Sozialversicherungen beraten und unterstützen kann.

Gabriela Grob Hügli, Rechtsanwältin