Hilfsmittel der IV

Ich brauche eine Oberschenkelprothese, um mich fortbewegen zu können und in meinem Alltag unabhängig zu sein, aber ich weiss nicht, was ich von der Invalidenversicherung (IV) zu erwarten habe. Ich frage mich auch, ob die Tatsache, dass ich nicht mehr arbeiten kann, Auswirkungen auf meine Ansprüche haben wird.

Wissenschaft und Technologie entwickeln sich stetig weiter und ermöglichen aussergewöhnliche Ergebnisse im Gesundheitsbereich. Diese Entwicklung spiegelt sich jedoch nicht unbedingt im Zugang zu Hilfsmitteln wider. Die Möglichkeit, bestimmte Hilfsmittel zu erhalten, ist von Kanton zu Kanton unterschiedlich und kann von ihrer Verwendung abhängen.

Kriterien für den Erhalt

In der Regel wird ein Antrag in drei Schritten beurteilt:

  • Die Schweizer Gesetzgebung zu den von der IV gedeckten Hilfsmitteln beruht im Wesentlichen auf einer Verordnung (HVI), die in Form einer Liste erstellt wurde. Sie ist so weit gefasst, dass es möglich ist, auf die individuellen Bedürfnisse der betroffenen Personen einzugehen.
  • Bestimmte Hilfsmittel werden nur gewährt, wenn sie zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, zur Verrichtung der üblichen Arbeiten, zum Studium oder Erlernen eines Berufes, zur funktionellen Gewöhnung oder zur Ausübung einer bestimmten, in der HVI genannten Tätigkeit erforderlich sind.
  • Die Rechtsprechung im vorliegenden Fall besagt, dass man keinen Anspruch auf ein Hilfsmittel hat, welches das beste wäre, sondern nur auf ein Hilfsmittel in einfacher, zweckmässiger und wirtschaftlicher (also kostengünstigster) Ausführung. Wenn eine Person ein anspruchsvolleres Modell wünscht, muss sie die Preisdifferenz selbst tragen.

Eine Oberschenkelprothese ist in der Liste der HVI vorgesehen und wird jeder Person gewährt, unabhängig davon, ob sie erwerbstätig ist oder nicht. Im vorliegenden Fall könnte es aber zu einem Streit mit der IV über das Modell der erstatteten Prothese kommen. In der Tat besteht eine grosse Diskrepanz zwischen den gewährten Leistungen und dem technischen Fortschritt unserer Zeit. In manchen Fällen können jedoch aussergewöhnliche Faktoren eine Rolle spielen. Und in der Praxis gibt es kantonale Unterschiede bei der Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen.

Schliesslich kann die IV von Amts wegen oder auf Antrag ein externes Gutachten anordnen, um zu beurteilen, welches Hilfsmittel in einem konkreten Fall am besten geeignet ist.

Nützliche Informationen und Tipps

Die IV kann entscheiden, ob ein Hilfsmittel entweder als Eigentum oder als Leihe gewährt wird. Der Anspruch auf ein Hilfsmittel kann sich auch auf dessen Zubehör erstrecken.

Damit das Gutachten zu den gewünschten Ergebnissen führt oder um es anfechten zu können, ist es wünschenswert, wenn möglich die verschiedenen infrage kommenden Hilfsmittel mehrmals auszuprobieren. Dabei sollten die Unterschiede bei der Anwendung mit einer Datierung des Tages gefilmt und vor allem von Ihrem Arzt ein Bericht angefordert werden, in welchem diese Unterschiede beschrieben sind.

Wenn der beantragte Gegenstand die oben genannten Kriterien nicht erfüllt, kann schliesslich bei Kindern und Jugendlichen noch geprüft werden, ob er im Rahmen der medizinischen Massnahmen von der IV übernommen werden sollte.

Caroline Schlunke, Anwältin