Fortschritte bei der Angehörigenpflege

Die Pflege von Angehörigen hat in den letzten Jahren einige Veränderungen – vor allem Verbesserungen – erfahren. Die Anstellung von Angehörigen bei der Spitex kann gerade für pflegebedürftige Erwachsene eine gute Option sein. Bei Minderjährigen ist die Sache komplexer.

Die Finanzierung der Pflege und Betreuung ist in der Schweiz in mehreren Gesetzen geregelt und dadurch eine Herausforderung. In der Pflege wird unterschieden zwischen Behandlungs- und Grundpflege. Die Behandlungspflege wird auf ärztliche Anordnung durch Pflegefachleute erbracht. Als Grundpflege gelten hingegen einfachere pflegerische Tätigkeiten, die der grundlegenden Versorgung dienen.

Sie verfügen nicht über eine pflegerische Ausbildung, weshalb nur die Abrechnung von Leistungen der Grundpflege infrage kommt. Die Anstellung bei der Spitex beinhaltet, dass Sie neu einen Lohn erhalten. Damit sind Sie sozialversicherungsrechtlich abgesichert (AHV, IV, EO, ALV) und erhalten ab 8 Wochenstunden Arbeitszeit auch eine Unfallversicherung. Die Lohnkosten werden über die Krankenkasse abgerechnet. Der Lohn ist als Einkommen zu versteuern.

Auswirkungen auf IV-Leistungen

Die Abrechnung der Pflegekosten der Grundpflege erfolgt über die Krankenkasse. Dies hat aber Auswirkungen auf die Leistungen der IV.

Eine Anstellung von Angehörigen durch Spitexorganisationen reduziert die folgenden Leistungen der IV:

  • Wenn die zu pflegende Person eine Hilflosenentschädigung bezieht, reduziert dies den Beitrag, den die Krankenkasse ausbezahlt. Der Grund für diese Anrechnung liegt darin, dass die gleiche Arbeit nicht doppelt – einmal durch die IV im Rahmen der Hilflosenentschädigung und dann durch die Krankenkasse via Spitex – vergütet wird. Die vorher frei einsetzbare Hilflosenentschädigung wird damit gebunden.
  • Die im Anstellungsverhältnis von Angehörigen erbrachten Behandlungspflegeleistungen werden in der Berechnung des Mehraufwands für den Intensivpflegezusatz (IPZ) abgezogen. Es muss mit einer Herabstufung gerechnet werden. Die Grundpflegeleistungen sollten beim IPZ nicht abgezogen werden.
  • Die vergütete Zeit für die Grundpflege wird vom Assistenzbeitrag abgezogen.


Eine Anstellung bei einer Spitex-organisation für die Pflege einer angehörigen Person muss der IV selbständig mitgeteilt werden (Meldepflicht). Bedenken Sie vor einer Anstellung auch, dass eine externe Pflege emotionale und zeitliche Entlastung bedeuten kann, die verloren geht.

Beratung notwendig

Ob die Vor- oder Nachteile einer Anstellung überwiegen, muss im Einzelfall abgeklärt und abgewogen werden. Wir raten Ihnen daher, vor einer Anstellung eine Beratung in Anspruch zu nehmen, um die Risiken und Chancen abzuklären.

Irja Zuber, Anwältin
Mitarbeit: Jodok Strittmatter