Anpassung bei den IV-Renten bei psychischen Erkrankungen

Anpassung bei den IV-Renten bei psychischen Erkrankungen

Das Bundesgericht ändert seine Praxis bei den IV-Renten für Personen mit psychischen Beeinträchtigungen. Procap begrüsst die Abkehr von der bisherigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung, die Personen mit einer leichten und mittelschweren Depression grossmehrheitlich von den Leistungen der IV ausgeschlossen hat. Sie kritisiert jedoch die unterschiedliche Beurteilung von psychischen und körperlichen Krankheitsbildern, die mit der neuen Praxis eingeführt wird.

Das Bundesgericht will die für somatoforme Schmerzstörungen (Störungen ohne erklärbare Ursachen) entwickelte Rechtssprechung neu bei sämtlichen psychischen Erkrankungen anwenden. Das geht aus zwei heute publizierten Bundesgerichtsurteilen hervor. Das bedeutet, dass neu bei allen psychischen Erkrankungen die tatsächliche Arbeitsfähigkeit der betroffenen Person in einem sog. "strukturierten Beweisverfahren" anhand von bestimmten Indikatoren ermittelt wird.

Bisher konnten Personen mit einer leichten oder mittelschweren Depression nur eine IV-Rente erhalten, wenn sie erwiesenermassen "therapieresistent" waren. "Diese Regelung führte dazu, dass ein Grossteil dieser Personen faktisch von einer IV-Rente ausgeschlossen wurde", erklärt Irja Zuber, Rechtsanwältin bei Procap Schweiz. Die Rechtsprechung wurde von psychiatrischen Fachorganisationen und von Behindertenorganisationen zu Recht massiv kritisiert, da sie weder dem aktuellen medizinischen Wissensstand entsprach noch sachlich begründbar war.

"Wir sind erleichtert, dass das Bundesgericht vom Kriterium der "Behandelbarkeit" abkommt", so Zuber. Procap begrüsst auch, dass das Gericht festgehalten hat, dass eine Therapierbarkeit der Störung damit einhergehen kann, dass die Person trotzdem arbeitsunfähig ist. "Die Zukunft wird zeigen, ob Menschen mit einer leichten oder mittelgradigen Depression dank der neuen Rechtsprechung wieder eine grössere Chance haben werden, eine IV-Rente zu erhalten."

Ungleiche Behandlung
Procap kritisiert an der neuen Rechtsprechung die ungleiche Behandlung von psychischen und körperlichen Krankheitsbildern. Dafür gebe es keine rechtliche Begründung. Die Praxis, die bislang nur für psychosomatische Diagnosen galt - z.B. somatoforme Schmerzerkrankungen oder Schleudertraumata - soll nun auf sämtliche psychische Erkrankungen ausgeweitet werden. Das Bundesgericht will, dass die IV-Stellen künftig den Einzelfall berücksichtigen und unabhängig von der Diagnose die Arbeitsfähigkeit überprüfen. Dies soll anhand bestimmter Indikatoren geschehen, wie etwa dem Verlauf und Ausgang einer Therapie, den Eingliederungsbemühungen und Begleiterkrankungen der betroffenen Person.

"Angesichts der Erfahrungen mit der Praxis zu den Abklärungen bei Fällen mit einer Schmerzstörung sind wir allerding skeptisch, ob die Hürden für die Zusprache einer Rente tiefer werden", ergänzt Zuber. Ausschlaggebend ist für Procap, ob effektiv eine ergebnisoffene Begutachtung und Überprüfung des Anspruchs auf Leistungen der IV stattfindet. "Wir werden die Auswirkungen der neuen Praxis des Bundesgerichts genau analysieren und kritisch begleiten", so Zuber.

Kein Einfluss auf rechtskräftige Fälle
Die Änderung der Praxis hat keinen Einfluss auf die Fälle, die bereits rechtskräftig und gestützt auf die bisherige Praxis entschieden wurden. Eine Praxisänderung der Rechtsprechung bildet keinen Neuanmeldungsgrund. Es muss in jedem Einzelfall geprüft werden, ob die Voraussetzungen für eine Neuanmeldung gegeben sind. Nach wie vor muss für eine Neubeurteilung eine Veränderung der gesundheitlichen Situation mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bzw. eine anderweitige Veränderung, die sich auf den Rentenanspruch auswirkt, vorliegen.

Zur Medienmitteilung des Bundesgerichtes Link öffnet in neuem Fenster.


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