Einsprachen per E-Mail

Ich habe unlängst einen Entscheid der Unfallversicherung bekommen. Ich bin damit nicht ein- verstanden und möchte gerne Einsprache erheben. Kann ich dies per E-Mail tun?

Für die elektronische Kommunikation mit den Behörden ist eine rechtliche Basis erforderlich, die für die Unfallversicherung nicht existiert. Verfahren im Bereich Sozialversicherungen (zu denen die Unfallversicherung zählt) werden durch das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) geregelt. Anders als andere Bundesgesetze wie beispielsweise die Zivilprozessordnung (ZPO) ist im ATSG keine Möglichkeit vorgesehen, auf elektronischem Weg Rechtsmittel einzulegen. Ganz im Gegenteil wird gemäss ATSG gefordert, dass schriftliche Einsprachen handschriftlich unterschrieben werden müssen.

Formale Einsprache oder Beschwerde

Sie müssen Ihre Einsprache handschriftlich unterschrieben per Post einreichen oder ein Gespräch mit der Versicherung beantragen, um dieser die Gründe Ihrer Einsprache zu erläutern. Entscheiden Sie sich für ein Gespräch, wird ein Protokoll erstellt, das Sie unterschreiben müssen. So wird die Anforderung an eine handschriftliche Unterschrift ebenfalls gewahrt.

Im Fall einer Beschwerde vor Gericht ist die Vorgehensweise dieselbe, mit Ausnahme der Möglichkeit, ein Gespräch zu beantragen. Eine Beschwerde muss also in jedem Fall schriftlich erfolgen, unterschrieben sein und – genau wie die Einsprache – eine kurze Erklärung des Sachverhalts und der Gründe sowie der Schlussfolgerungen enthalten. Dies bedeutet, dass Sie erläutern müssen, warum Sie mit dem Entscheid der Versicherung nicht einverstanden sind und was Sie erreichen möchten.

Sollten Sie Ihre Einsprache bereits per E-Mail eingereicht haben, muss die Versicherung Sie darauf hinweisen, dass diese in der vorliegenden Form nicht zulässig ist und dass Sie innert der für Einsprachen geltenden Frist von 30 Tagen eine unterschriebene Einsprache vorlegen müssen. Wenn Sie also einen Tag vor Ablauf der Frist eine Einsprache per E-Mail eingereicht haben, ist es zu spät, um noch rechtzeitig eine unterschriebene Einsprache einzureichen. Die Fristen für eine Einsprache (bzw. eine Beschwerde) können nicht erstreckt werden.

Beleg aufbewahren

Die Frist von 30 Tagen beginnt am Tag nach der Mitteilung des Entscheids, d.h. am Tag nach dem Eingang des Schreibens bei Ihnen bzw. am Tag, nachdem Sie den Entscheid bei der Post abgeholt haben, wenn es sich um einen eingeschriebenen Brief handelt.

Die Einsprache muss spätestens am letzten Tag der Frist der Post als eingeschriebener Brief übergeben werden, um die Frist einzuhalten und einen entsprechenden Beleg zu haben. Ich rate Ihnen, eine Kopie der Einsprache und den Beleg für die Übergabe des eingeschriebenen Briefs aufzubewahren, um den fristgerechten Versand nachzuweisen, sollte die Versicherung diesen anfechten.

Benötigen Sie weitere Informationen, können Sie sich an Ihr regionales Procap-Beratungszentrum wenden, das Sie bei einem Verfahren im Bereich Sozialversicherungen beraten und unterstützen kann.

Franziska Lüthy, Advokatin