IV-Rente – Neuanmeldung und Revisionsgesuch
Ich beziehe eine Teilrente und möchte mich aufgrund einer gesundheitlichen Verschlechterung nochmals für berufliche Massnahmen und eine Rentenprüfung anmelden. Was muss ich beachten?
Personen, die Leistungen der Invalidenversicherung (IV) beziehen, sind verpflichtet, der IV Änderungen der persönlichen und finanziellen Situation zu melden. Die Meldepflicht bezieht sich insbesondere auch auf eine Verbesserung des Gesundheitszustands. Bei einer Verschlechterung der gesundheitlichen Situation sind vor einer Neuanmeldung oder bei einem Bezug einer (Teil-)Rente verschiedene Punkte zu beachten.
Neuanmeldung nach einer Leistungsablehnung
Wurde eine Rente in der Vergangenheit verweigert, so wird ein neues Gesuch zum Bezug von beruflichen Massnahmen oder einer Rente (Neuanmeldung) von der IV nur geprüft, wenn sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise verändert hat. Vor einer Neuanmeldung ist die Verschlechterung der gesundheitlichen Situation ärztlich zu bestätigen. Dafür genügt nicht ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis, vielmehr sind in einem Arztbericht die Diagnosen, die Ergebnisse der medizinischen Untersuchungen (Befunde) und die Beurteilung und der Verlauf der Arbeitsfähigkeit zu beschreiben. Fachärztliche Berichte haben ein höheres Gewicht als Berichte von Hausärzt*innen.
Kurzzeitige gesundheitliche Verschlechterungen genügen nicht für eine Neuanmeldung. Eine Neuanmeldung macht nur dann Sinn, wenn die gesundheitliche Verschlechterung seit der letzten Verfügung mindestens drei Monate angedauert hat oder gemäss ärztlicher Beurteilung länger als drei Monate andauern wird und eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hat.
Revisionsgesuch
Bei der Frage, ob ein Revisionsgrund im Sinne einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes vorliegt, kommt es darauf an, ob sich das Beschwerdebild oder dessen Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit geändert haben. Eine Änderung kann auch vorliegen, wenn sich eine Krankheit in ihrer Stärke oder in ihren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn psychische Erkrankungen chronisch werden oder wenn sich der Schweregrad derselben Diagnose oder der gleichen Befunde verändert hat. Rentenbeziehende können selbst ein Revisionsgesuch einreichen, wenn erhebliche gesundheitliche, berufliche oder persönliche Änderungen eingetreten sind.
Vorgehen bei einer Neuanmeldung bzw. einem Revisionsgesuch
Vor einer Meldung an die IV sind ärztliche Berichte einzuholen. Dazu ist es nicht erforderlich, dass eine neue Diagnose gestellt wird. Umgekehrt belegt eine neue Diagnose noch keine Verschlechterung des Gesundheitszustands. Massgebend sind die negativen Auswirkungen der Verschlechterung auf die Arbeitsfähigkeit. Somit sind die Auswirkungen der Diagnose von zentraler Bedeutung.
Eine vorschnelle Meldung an die IV kann negative Auswirkungen mit sich bringen. Wenn die IV nicht auf die Neuanmeldung eintritt, gilt dieser Entscheid als neuer Ausgangspunkt für spätere Neuanmeldungen. Dadurch wird es schwieriger, nachzuweisen, dass sich der Gesundheitszustand später verschlechtert hat. Tritt die IV auf ein Revisionsgesuch ein, prüft sie den Rentenanspruch umfassend. Es erfolgt eine neue Einschätzung der Arbeitsfähigkeit. Im schlimmsten Fall kann die Rente gekürzt oder aufgehoben werden – selbst wenn sich der Gesundheitszustand verschlechtert hat. Ich empfehle Ihnen, sich vor einer Neuanmeldung oder einem Revisionsgesuch zu einer Beratung bei Ihrer Procap-Beratungsstelle zu melden.
Dominik Sennhauser, Anwalt