Drohen ohne Geburtsgebrechen Nachteile?
Unser fünfjähriges Kind entwickelt sich in allen Bereichen nicht altersgerecht. Zurzeit läuft eine Abklärung wegen einer möglichen Autismus-Spektrum-Störung. Wir sind besorgt, dass unser Kind ohne ein nachgewiesenes Geburtsgebrechen benachteiligt sein könnte.
In der Beratung erleben wir oft, dass Eltern Nachteile befürchten, wenn kein anerkanntes Geburtsgebrechen nachgewiesen werden kann. Diese Sorge ist meist unbegründet, denn sie betrifft nur die Frage, welche Versicherung – Invalidenversicherung oder Krankenkasse – die Kosten für die medizinische Behandlung übernimmt.
Bei anerkannten Geburtsgebrechen trägt die Invalidenversicherung (IV) die Kosten für die Behandlung bis zum 20. Geburtstag, danach – wie bei allen anderen Erkrankungen und Beeinträchtigungen – die Krankenkasse. Anerkannte Geburtsgebrechen sind Krankheiten und Beeinträchtigungen, die bei Geburt bestehen und auf einer abschliessenden Liste des Eidgenössischen Departements des Innern aufgeführt sind.
Inhaltlich sind die Leistungen der IV und der Krankenkasse weitgehend vergleichbar. Beide Versicherungen übernehmen notwendige Therapien, Medikamente und Behandlungsgeräte. Unterschiede bestehen vor allem bei der Kostenbeteiligung: Während bei der Grundversicherung der Krankenkasse ein Selbstbehalt (bei Kindern maximal 350 Franken pro Jahr) und die Franchise (nicht bei Kindern) anfallen, übernimmt die IV die gesamten Behandlungskosten sowie anfallende Reisekosten.
Die Autismus-Spektrum-Störung ist auf der Geburtsgebrechen-Liste aufgeführt. Wird bei Ihrem Kind diese Diagnose fachärztlich gestellt, auch nach dem fünften Altersjahr, trägt die IV bis zum 20. Geburtstag die Behandlungskosten im Zusammenhang mit der Autismus-Spektrum-Störung. Dass die Krankenversicherung weiterhin zum Tragen kommen könnte, soll das nachfolgende Beispiel zeigen: Beide Versicherungen leisten ab dem 42. Lebensmonat jährliche Beiträge an Windeln. Ist die Inkontinenz Folge der Autismus-Spektrum-Störung, erhalten Sie die Beiträge über die IV – andernfalls kann die Krankenkasse darum ersucht werden.
Alle anderen Leistungen der IV knüpfen nicht an das Vorliegen eines Geburtsgebrechens. Bei Hilflosenentschädigung, Intensivpflegezuschlag, Hilfsmitteln oder späteren Eingliederungsmassnahmen ist der tatsächliche behinderungsbedingte Unterstützungsbedarf entscheidend. Auch die sogenannten medizinischen Eingliederungsmassnahmen bis maximal zum 25. Geburtstag übernimmt die IV unabhängig von einem Geburtsgebrechen.
Es empfiehlt sich daher in jedem Fall, eine Checkberatung bei uns in Anspruch zu nehmen. Melden Sie sich für einen Besprechungstermin bei Ihrer Beratungsstelle an.
Lesen Sie auch unser Merkblatt «Was steht meinem Kind zu Link öffnet in neuem Fenster.»
Nadja D’Amico, Rechtsanwältin