Mietzinsbeträge für gemeinschaftliche Wohnformen

Der anrechenbare Mietzins-Höchstbetrag wurde zuletzt 2001 angepasst. Seither sind die Mieten um rund 20 Prozent gestiegen. Die ständig steigenden Mieten sind gerade für EL-Beziehende ein grosses Problem, denn der anrechenbare Mietzins-Höchstbetrag deckt heute den Mietzins oft nicht mehr. Viele müssen schon seit Jahren Gelder des täglichen Lebensbedarfs für die Miete abzweigen. Procap forderte deshalb seit langem eine Erhöhung der Mietzinsmaxima. 

Im Rahmen der im März 2019 abgeschlossenen EL-Reform wurden diese Forderungen teilweise berücksichtigt. Das Parlament beschloss die Mietzinsmaxima (je nach Wohnregion unterschiedlich stark) zu erhöhen. Damit verbessert sich endlich die oftmals prekäre Situation zahlreicher EL-Beziehenden. Diese Anpassung verbessert namentlich die Situation von Familien mit EL und von EL-Beziehenden in Einpersonenhaushalten. Bei der beschlossenen neuen Berechnungsformel der Mietzinsmaxima zeigte sich jedoch eine grosse Problematik für Personen, die in Wohngemeinschaften leben.

Procap hatte sich hier in der Folge sehr stark engagiert, unter anderem mit einem Aufruf an Betroffene im Procap Mitglieder-Magazin Link öffnet in neuem Fenster., mit Kontakten ins Parlament Link öffnet in neuem Fenster. sowie zu den Medien Link öffnet in neuem Fenster. und im Rahmen der ELV-Vernehmlassung Link öffnet in neuem Fenster.. Dank diesem Einsatz konnte nun eine Lösung für die wichtigsten Fragen gefunden werden.

Korrektur der Vorlage in der Wintersession 2019

Die damals noch laufende parlamentarische Beratung zur Vorlage der Angehörigenbetreuung wurde vom Ständerat genutzt, um den unbeabsichtigten Fehler aus der im März 2019 abgeschlossenen, aber noch nicht in Kraft getretenen Revision der Ergänzungsleistungen zu korrigieren. Der Ständerat will sicherstellen, dass gemeinschaftliche Wohnformen für EL-Beziehende  bezahlbar bleiben. Die Lösung sieht Mindestbeträge für EL-Beziehende vor, die mit anderen Personen zusammenleben. «Die Ansätze bleiben bei dieser Lösung zwar knapp, aber mit dieser Anpassung können viele EL-Beziehende in ihrem stabilen Wohnumfeld bleiben und sind nicht gezwungen in teurere, aber besser finanzierte Einpersonenhaushalte umzuziehen», sagt Alex Fischer, Bereichsleiter Sozialpolitik bei Procap Schweiz.

Angepasste Berechnungsformel

Für Einzelpersonen, die in einer Wohngemeinschaft leben, sind gemäss der Korrektur nun unabhängig von der Personenzahl in der Wohnung folgende monatliche Ansätze vorgesehen:

  • Grossstadt (Region 1): 810 Franken
  • Stadt (Region 2): 787.50 Franken
  • Land (Region 3): 730 Franken

Diese Beträge orientieren sich am Betrag, den man in einem Konkubinat oder in einer 2er Wohngemeinschaft gemäss EL-Revision erhalten kann. Der Vorschlag des Ständerats ist gegenüber den Ansätzen der EL-Reform entsprechend ein grosser Fortschritt vor allem für jene Personen, die in einer Wohngemeinschaft mit 3 oder mehr Personen leben.

Für Familien und Einzelpersonen bleiben die neuen höheren Beträge aus der Reform bestehen.

Die EL-Revision tritt per 1. Januar 2021 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt gilt eine Übergangsfrist von 3 Jahren. Dies bedeutet, dass für Personen, die bereits heute sowie bis und mit Januar 2021 in einer Wohngemeinschaft leben, bis Ende 2023 die derzeit geltenden Mietzinsmaxima von 1‘100 Franken bestehen bleiben. Ab dem 1. Januar 2024 werden dann die oben aufgeführten Ansätze gelten. Für Personen, die neu eine EL-Berechtigung erhalten, gelten die neuen Ansätze direkt per Januar 2021.