Weitere Erleichterungen für pflegende Angehörige

Weitere Erleichterungen für pflegende Angehörige

Seit Anfang 2021 gelten die neuen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die «Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und  Angehörigenpflege». Dieses tritt in zwei Schritten in Kraft.

Am 1. Januar 2021 sind folgende Massnahmen in Kraft getreten:

  • Anpassungen des Anspruchs auf Hilflosen-Entschädigung (HE) und Intensivpflege-Zuschlag (IPZ)
  • Entschädigung für kurzzeitige Arbeitsabwesenheiten zur Betreuung kranker oder verunfallter Familienmitglieder oder Lebenspartner*innen
  • Erweiterung des Anspruchs auf Betreuungsgutschriften der AHV
  • Anpassung der EL-Mietzinsmaxima für Wohngemeinschaften

In einem zweiten Schritt wird per 1. Juli 2021 der bezahlte maximal vierzehnwöchige Urlaub für Eltern von schwer erkrankten oder verunfallten Kindern in Kraft gesetzt.

Procap Schweiz hatte sich erfolgreich dafür eingesetzt, dass die HE und der IPZ bei schwer erkrankten oder verunfallten Kindern nicht mehr wie bis anhin ab der ersten Spitalnacht eingestellt werden. Neu gilt: Die HE und der IPZ werden erst ab einem vollen Kalendermonat im Spital eingestellt. Sofern das Spital alle 30 Tage aufs Neue bestätigt, dass die regelmässige Anwesenheit der Eltern oder eines Elternteils im Spital weiterhin notwendig ist und tatsächlich erfolgte, hat das Kind oder der Jugendliche auch nach Ablauf eines vollen Kalendermonats Anspruch auf die HE und den IPZ.

Erwerbstätige Eltern von minderjährigen Kindern, deren Gesundheitszustand sich einschneidend verändert hat, so dass der Verlauf oder Ausgang dieser Veränderung schwer voraussehbar ist oder mit einer bleibenden Beeinträchtigung zu rechnen ist, haben Anspruch auf einen Betreuungsurlaub von 14 Wochen. Die notwendige Betreuung, Pflege und Begleitung muss so aufwändig sein, dass die Erwerbstätigkeit von einem Elternteil unterbrochen werden muss. Während der Abwesenheit vom Arbeitsplatz werden EO-Taggelder ausgerichtet


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