Hilflosenentschädigung und Assistenzbeitrag

Die IV kann in gewissen Fällen eine Hilflosenentschädigung und einen Assistenzbeitrag ausrichten, wenn Hilfe bei alltäglichen Lebensverrichtungen benötigt wird.

Wer bei alltäglichen Lebensverrichtungen wie Ankleiden, Aufstehen, Absitzen, Essen, Körperpflege etc. die Hilfe anderer Menschen benötigt, ist im Sinne der IV «hilflos» und kann eine Hilflosenentschädigung erhalten. 
 
Ein 56-jähriger Mann beispielsweise leidet nach einem Hirnschlag unter einer bleibenden Lähmung der linken Seite und ist deshalb beim Anziehen und beim Essen auf Hilfe angewiesen, in allen übrigen Lebensverrichtungen ist er jedoch selbstständig. Ein Jahr nach dem Hirnschlag erhält er deshalb von der IV eine Hilflosenentschädigung wegen Hilflosigkeit leichten Grades. 
 
Minderjährigen, welche während mindestens vier Stunden täglich Pflege benötigen, kann die IV zusätzlich einen Intensivpflegezuschlag ausrichten. Auch bei dieser Leistung gibt es die Stufen leicht, mittel und schwer. Weitere Informationen sind im Abschnitt finden.  

Ebenso kennt die IV seit 2012 den Assistenzbeitrag. Damit soll in erster Linie die Selbstbestimmung und Eigenverantwortung gefördert werden, damit Bezügerinnen und Bezüger einer Hilflosenentschädigung der IV zu Hause leben können. Der Beitrag ermöglicht es Personen mit Behinderungen, dass sie als Arbeitgeber*innen selbst Assistenzpersonen anstellen. Der Wert der persönlichen Assistenz ist riesig, das Instrument sollte aber an den tatsächlichen Bedarf angepasst werden.

Zum Merkblatt Leben zu Hause; Erwachsene Link öffnet in neuem Fenster.

 

Politische Situation

Für das selbstbestimmte Leben bestehen trotz Assistenzbeitrag weiterhin grosse Lücken. So ist es nicht möglich, direkte Angehörige (Eltern, Lebenspartner) als Assistenzperson anzustellen. Viele Betroffene haben Mühe, genügend Assistenzpersonen zu finden. Ebenso ist der administrative Aufwand für viele Betroffene nur schwer zu bewerkstelligen. Des Weiteren besteht Handlungsbedarf beim Umfang des Beitrages: Dieser deckt den tatsächlichen Bedarf oft ungenügend ab, was gerade für Menschen mit schweren Beeinträchtigungen eine Schwierigkeit darstellt. Ebenso ist der Betrag zu tief angesetzt, um eine faire Vergütung der Assistenz zu gewährleiten, wenn diese Person hohe Qualifikationen aufweisen muss (pflegerisch, im Arbeitskontext). Im Zuge der Inklusionsinitiative fordert Procap hier die die langen geforderten Verbesserungen.