Altersgerechte Umbauten von Wohnraum im Kanton Basel-Landschaft

Wenn Menschen älter und weniger mobil werden, wird ihr Zuhause immer wichtiger. Die Mehrheit, der über 65-Jährigen möchte, so lange wie möglich zuhause wohnen zu können.

Oft sind Hindernisse vorhanden, die die Selbständigkeit der Menschen im Alter einschränken und ihre Sicherheit gefährden können. Mit dem neuen Altersleitbild für den Kanton Basel-Landschaft Link öffnet in neuem Fenster. setzt sich der Kanton zum Ziel, bauliche Hilfsmittel zu fördern, welche die Autonomie oder den Verbleib im eigenen Heim unterstützen.

Durch Inkrafttreten des neuen Wohnbauförderungsgesetzes (WBFG, SGS. 842 Link öffnet in neuem Fenster.) im Kanton Basel-Landschaft, können Menschen im AHV-Alter bei Umbaumassnahmen unterstützt werden. Der Kanton Basel-Landschaft hat die Organisation Procap beauftragt, die Beratungen nach §13 WBFG und §16 der Verordnung über die Wohnbauförderung (WBFV, SGS. 842.11 Link öffnet in neuem Fenster.) sowie die Vorprüfung von Förderbeiträgen nach §14 WBFG resp. §17-§22 WBFV durchzuführen.

Information und Beratung konzentrieren sich auf den altersgerechten Umbau des eigenen Zuhauses und erläutern Möglichkeiten und Voraussetzung zum Erhalt finanzieller Beiträge des Kantons Basel-Landschaft. Die Beratung ist individuell und erfolgt vor Ort, im eigenen Zuhause.

Die Informationen und Beratungen im Förderprogramm richten sich an:

  • Bewohnerinnen und Bewohner von selbst genutztem Wohneigentum
  • Mieterinnen und Mieter (wobei der Antrag auf finanzielle Mittel nur von Eigentümerinnen und Eigentümern gestellt werden kann) 
  • Natürlichen Personen als Eigentümerin und Eigentümer von maximal 8 Mietwohneinheiten
  • Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus

Für Förderbeiträge gelten bestimmte Voraussetzungen sowie Einkommens- und Vermögenslimiten, welche im §14 Abs. 3 WBFG resp. §18 Abs. 1 WBFV festgehalten sind.

Für alle Anspruchsgruppen gelten folgende Voraussetzungen:

  1. Die Anspruchsgruppen müssen bestehenden Wohnraum im Kanton Basel-Landschaft haben (§14 Abs. 1 WBFG). 
  2. Die Prämien für altersgerechte Umbauten werden ausgerichtet für bauliche Massnahmen im Bereich der Erschliessung und der sanitären Anlagen (§14 Abs. 4 WBFG). 
  3. Pro Haushalt kann bis zum Maximalbetrag von CHF 10'000.– mehrmals für unterschiedliche Fördergegenstände eine Prämie beantragt werden. Bei Bezügerinnen oder Bezüger von Ergänzungsleistungen in selbstgenutztem Wohneigentum gilt der Maximalbeitrag von CHF 40'000.– (§14 Abs. 5 WBFG). 
  4. Mindestens 1 Bewohnerin oder Bewohner einer Wohneinheit muss bei der Einreichung eines Gesuchs das ordentliche Rentenalter gemäss dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 erreicht haben (§14 Abs. 2 WBFG). 
  5. Der spezifische Bedarf der Bewohnerin oder des Bewohners für die gemäss § 19 WBFV aufgeführten, resp. im Anhang 1 präzisierten Fördergegenstände muss durch eine medizinische oder pflegerische Fachperson schriftlich bestätigt werden (§ 14 Abs. 4 WBFV).

Die Fördergegenständen umfassen gem. WBV § 19:

  • Gebäudeerschliessung Aussenraum;
  • Vertikale Erschliessung des Wohnraums;
  • Türen;
  • Toilette;
  • Badewanne;
  • Dusche

(Präzisierungen zu Fördergegenständen siehe Anhang 1 der WBFV Link öffnet in neuem Fenster.)

Beispiele aus der Praxis

Für detaillierte Informationen zum Verfahren verweisen wir auf:
www.altersfragen.bl.ch/Förderung altersgerechte Wohnumbauten Link öffnet in neuem Fenster.

Für Auskünfte und Beratung wenden Sie sich bitte an:
Procap Fachstelle für altersgerechte Wohnumbauten
Rosenstrasse 21b
4410 Liestal
Telefon: 061 521 51 02
E-Mail: altersgerecht-wohnen-bl@procap.ch
www.procap.ch/altersgerecht-baselland Link öffnet in neuem Fenster.

Telefonische Sprechzeiten: Mo/Di/Do 8.30 bis 11.30 Uhr