Text Markus Spielmann Grafik Shutterstock
Die Schweiz treibt die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen weiter voran. Der parlamentarische Prozess zur Teilrevision des Behindertengleichstellungsgesetzes (BehiG) ist im März 2025 gestartet, nachdem die Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Nationalrats auf die Vorlage des Bundesrats eingetreten war. Das Inkrafttreten der Teilrevision des BehiG ist auf den 1. Januar 2027 geplant. Ab dann kommen auf die Unternehmen voraussichtlich neue, dem European Accessibility Act (EAA) entsprechende Anforderungen im digitalen Bereich zu. Diese werden auch private Unternehmen zu Anpassungen ihrer digitalen Angebote hinsichtlich Barrierefreiheit verpflichten.
Die Schweiz hat aufzuholen
Der Europäische Rechtsakt zur Barrierefreiheit, wie der EAA auf Deutsch genannt wird, ist eine EU-Richtlinie, die seit dem 28. Juni 2025 gilt und sicherstellt, dass bestimmte Produkte und Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen zugänglich sind. Es ist davon auszugehen, dass es in der Schweiz zu einer an der EU orientierten und an schweizerische Verhältnisse angepassten Regelung kommt. So wie es bei der Einführung der neuen Datenschutzverordnung 2023 der Fall war.
In Deutschland gibt es seit Juni 2025 das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG). Es verpflichtet Firmen schon heute dazu, ihre digitalen Produkte und Angebote so zu gestalten, dass alle sie nutzen können. In Österreich gibt es mit dem Barrierefreiheitsgesetz (BaFG) ein ähnliches Gesetz. In der Schweiz hingegen sieht die Situation anders aus. Das BehiG verpflichtet bisher lediglich öffentliche Stellen von Bund, Kantonen und Gemeinden, ihre digitalen Angebote barrierefrei zugänglich zu machen. Für private Unternehmen hingegen gibt es keine gesetzliche Pflicht zu digitaler Barrierefreiheit, es gilt lediglich das Prinzip der Eigenverantwortung. Mit anderen Worten: Private Firmen können frei entscheiden, wie zugänglich ihre digitalen Angebote sind.
Die Revision des BehiG wird das Prinzip der sogenannten angemessenen Vorkehrung einführen. Das sind notwendige und geeignete Massnahmen, die ergriffen werden müssen, um zu verhindern, zu verringern oder zu beseitigen, dass Menschen mit Behinderungen Nachteile erleiden, beispielsweise im Arbeitsleben oder bei Dienstleistungen. Diese Massnahmen müssen jedoch der Grösse und den finanziellen Möglichkeiten eines Unternehmens sowie dem Bedarf der betroffenen Person angemessen sein. So sollen Benachteiligungen reduziert oder beseitigt werden. Im digitalen Bereich umfasst dies etwa Websites, Onlineshops, Apps sowie weitere digitale Dokumente wie PDFs und elektronische Kommunikationskanäle.
Und was macht Procap?
Procap setzt sich bereits heute freiwillig dafür ein, dass, wenn immer möglich, die Inhalte barrierefrei zugänglich sind. Seit 2022 verfügt Procap über eine zusätzliche Website in Leichter Sprache. Die Wahl der Themen und Inhalte, welche auf dieser Website verfügbar sein sollten, wurde gemeinsam mit Personen mit einer kognitiven Einschränkung getroffen. Zudem nutzt der Verband zur Verbesserung der Barrierefreiheit im Internet die Lösung von Eye-Able. Im September 2025 wurde das Modul auf allen Websites der Sektionen eingebaut und ermöglicht die Anpassung auf verschiedenste Bedürfnisse. Individuelle Einstellungen zu Kontrast, Schriftgrösse, Vorlesefunktionen und Tastatursteuerung und weiteren Features können vorgenommen werden. Testen Sie die neuen Funktionen gerne aus!





