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Testament
Mit dem Testament entscheiden Sie, was mit Ihrem Vermögen geschieht. Je nach Familienverhältnissen haben Sie mehrere Pflichtteilserb*innen. Deren Mindestanteile sind gesetzlich geregelt. Über die freie Quote bestimmen Sie selbst. Im Testament können auch Zuwendungen (beispielsweise Legate) oder Teilungsvorschriften gemacht werden. Verfassen Sie Ihren letzten Willen handschriftlich und versehen Sie Ihr Dokument mit Datum, Ort und Ihrer Unterschrift. Alternativ können Sie sich für eine notarielle Beurkundung entscheiden.
Erbvertrag
Mit einem Erbvertrag können Sie sich mit anderen Personen darüber einigen, wie Ihr Erbe oder ein Teil davon geregelt werden soll. Der Erbvertrag benötigt eine notarielle Beurkundung und kann nur mit dem Einverständnis aller Parteien, die ihn unterzeichnet haben, geändert werden. In der Praxis wird häufig ein kombinierter Ehe- und Erbvertrag gemacht.
Anordnung im Todesfall
Viele Menschen wünschen sich von ihren Hinterbliebenen, dass sie bei der Abdankung auf Blumen verzichten und stattdessen in Gedenken an die verstorbene Person an eine Organisation spenden. Formulieren Sie den Wunsch zu Trauerspenden oder einer Abdankungskollekte in Ihrer separaten Anordnung für den Todesfall und nicht im Testament.
Vorsorgeauftrag
In einem Vorsorgeauftrag geben Sie an, wer Sie im Fall einer Urteilsunfähigkeit in den folgenden drei Bereichen vertritt: Personensorge, Vermögenssorge, Vertretung im Rechtsverkehr. Wenn der Vorsorgeauftrag wirksam wird, händigt die Erwachsenenschutzbehörde (Kesb) eine Urkunde über die Befugnisse an den Vorsorgebeauftragten aus. Der Vorsorgeauftrag muss handschriftlich verfasst, datiert und unterzeichnet sein. Eine Alternative ist die notarielle Beurkundung. Wenn Sie hingegen keine Regelung getroffen haben, sieht das Erwachsenenschutzgesetz eine gesetzliche Vertretung durch Ehepartner und Verwandte vor. Diese dürfen nur bestimmte, alltägliche Geschäfte erledigen. Darüber hinaus braucht es die Zustimmung der Kesb.
Patientenverfügung
In einer Patientenverfügung halten Sie Ihre Wünsche zur medizinischen Behandlung vorsorglich fest und bestimmen, welche Personen über Ihren Gesundheitszustand informiert werden dürfen. Die von Ihnen bestimmte Person bespricht sich im Falle Ihrer Urteilsunfähigkeit mit dem behandelnden Arzt über die medizinischen Massnahmen und entscheidet in Ihrem Namen. Die Patientenverfügung muss schriftlich, aber nicht zwingend handschriftlich verfasst, datiert und unterzeichnet sein.
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