Berechnungstool Hilflosenentschädigung für Minderjährige

Bei der Hilflosenentschädigung darf nur die behinderungsbedingte Dritthilfe berücksichtigt werden. Die bei Minderjährigen altersentsprechend notwendige Dritthilfe in den einzelnen Lebensverrichtungen muss also abgezogen werden. Daher findet bei einem Kind mit einer Beeinträchtigung immer ein Vergleich mit einem gleichaltrigen Kind ohne Beeinträchtigung statt.

Damit Sie den richtigen Zeitpunkt für das Revisionsgesuch bei der IV nicht verpassen, hat Procap Schweiz ein Berechnungstool entwickelt, aus dem hervorgeht, ab welchem Alter ein Kind bei den IV-relevanten Verrichtungen keine Hilfe mehr benötigt. Füllen Sie den Namen und das Geburtsdatum Ihres Kindes ein. Die Berechnung zeigt Ihnen dann rechts an, ab wann Ihr Sohn/Ihre Tochter im umschriebenen Bereich im Sinne der IV hilflos sein könnte.

Achtung: Bei der Erstanmeldung muss ein Jahr Wartefrist eingerechnet werden.

Bitte beachten Sie auch, dass Sie das Gesuch 2 bis 3 Monate vor dem Anspruchsbeginn stellen, damit die IV-Stelle rechtzeitig die Abklärung bei Ihnen zu Hause durchführen kann.

Zögern Sie nicht, die regionalen Beratungsstellen zu kontaktieren, wenn Sie Fragen haben!

Namen und das Geburtsdatum Ihres Kindes: