Von der IV zur AHV: Was passiert beim Rentenalter?

Wer Leistungen aus der IV bezieht, fragt sich früher oder später, was beim Erreichen des AHV-Rentenalters geschieht.

Besitzstandsgarantie: Ansprüche bleiben grundsätzlich geschützt 

Beim Eintritt ins AHV-Rentenalter wird die IV-Rente ohne Unterbruch in eine AHV-Altersrente umgewandelt. Die AHV-Rente muss mit dem entsprechenden Formular bei der zuständigen Ausgleichskasse angemeldet werden. Die Höhe bleibt in der Regel gleich, da die Besitzstandsgarantie die bisherigen Ansprüche sichert. Diese Garantie gilt auch für Hilflosenentschädigungen und Hilfsmittel. Ziel ist es, den bisherigen Leistungsumfang über das Rentenalter hinaus zu erhalten. Das ist besonders wichtig bei Hilfsmitteln, weil die IV hier deutlich grosszügiger ist als die AHV. 

Wer vor dem AHV-Rentenalter bereits Hilfsmittel von der IV erhalten hat, behält diesen Anspruch grundsätzlich, solange die Voraussetzungen erfüllt sind. Dazu gehören auch Reparaturen, teilweiser Ersatz sowie Betriebs-, Unterhalts- und Reisekosten. 

Hat eine hilflose Person bis zum Referenzalter eine Hilflosenentschädigung der IV bezogen, wird diese mindestens im bisherigen Betrag weiter gewährt. Bei leichter Hilflosigkeit besteht der Anspruch nur, wenn die Person zu Hause lebt. Bei einem Aufenthalt im Heim entfällt die Entschädigung leichten Grades. Für mittlere oder schwere Hilflosigkeit im Heim wird die Entschädigung an die AHV-Beträge angepasst. 

Anpassungen bei Ehe, Vorsorge und Ergänzungsleistungen 

Besteht eine Ehe oder eingetragene Partnerschaft und die Partnerperson bezieht bereits eine AHV-Rente, kann es zu Kürzungen aufgrund der Plafonierung kommen. 

Auch die Invalidenrente der Pensionskasse verändert sich häufig beim Übergang ins Rentenalter. Im überobligatorischen Bereich wird sie oft durch eine tiefere Altersrente ersetzt. Die Pensionskasse gibt hierzu die genauen Auskünfte. 

Da sich die Leistungen ändern können, sollte die zuständige Stelle für EL frühzeitig über die bevorstehende Pensionierung informiert werden. So wird sichergestellt, dass die Berechnung korrekt erfolgt. 

Frühpensionierung – geht das? 

Ja, aber mit Einschränkungen. Wer die Altersrente vorbezieht, muss mit einer lebenslangen Kürzung rechnen. Bei einem Vorbezug der ganzen Altersrente wird die Hilflosenentschädigung der IV durch eine Entschädigung der AHV ersetzt. Wichtig ist, dass die AHV-Beitragspflicht bis zum ordentlichen Rentenalter bestehen bleibt. 

Fazit 

Dank der Besitzstandsgarantie bleiben die bisherigen Leistungen der IV grundsätzlich erhalten. Eine Frühpensionierung schafft zwar Flexibilität, kann jedoch ohne Ausgleich durch Ergänzungsleistungen zu spürbaren finanziellen Einbussen führen. Wer frühzeitig plant und sich beraten lässt, stellt sicher, dass der Ruhestand finanziell gut gelingt. 

Livia Schmid
Rechtsanwältin