Ergänzungsleistungen und Vermögen

Ich möchte Ergänzungsleistungen beziehen. Welche Rolle spielt dabei mein Vermögen?

Die Höhe der Ergänzungsleistungen (EL) ergibt sich aus der Differenz zwischen den anerkannten Ausgaben und den anrechenbaren Einnahmen. Beim Bezug von Ergänzungsleistungen spielt auch das Vermögen in verschiedener Hinsicht eine Rolle (z. B. wird bei den Einnahmen nach Abzug eines Freibetrags auch eine bestimmte Quote des Vermögens, der sog. Vermögensverzehr, angerechnet), und es lauern einige Fallstricke: Wer nicht aufpasst und sein Vermögen verschenkt, mit vollen Händen ausgibt oder bereits zu Lebzeiten an seine Erben überträgt, muss damit rechnen, später keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen zu haben. 

Vermögensverzicht und seine Folgen für den EL-Anspruch

Anspruch auf Ergänzungsleistungen hat nur, wessen Reinvermögen unter einer bestimmten Schwelle liegt. Für allein lebende Personen liegt diese bei 100 000 Franken und für Ehepaare bei 200 000 Franken. Pro Kind wird sie um je 50 000 Franken erhöht. Selbst bewohnte Liegenschaften fallen nicht darunter.

Als Vermögen werden auch Einkünfte und Vermögenswerte angerechnet, auf welche freiwillig verzichtet wurde, indem eine Entäusserung von Vermögenswerten ohne rechtliche Verpflichtung (z. B. Schenkung, Gewährung eines Erbvorbezugs) oder ohne gleichwertige Gegenleistung erfolgte (z. B. Verkauf einer Liegenschaft weit unter dem Verkehrswert). Auch ein hypothetischer Vermögensertrag, der aus dem Verzichtsvermögen geflossen wäre, wird berücksichtigt. Vermögensverzichte werden bei den Ergänzungsleistungen so angerechnet, als wäre das Vermögen noch vorhanden. Das so angerechnete Vermögen vermindert sich um jährlich 10 000 Franken gerechnet ab dem zweiten Jahr der Verzichtshandlung. Eine «Verjährungsfrist» gibt es jedoch nicht. 

Neue Regelung seit der EL-Reform

Mit der EL-Reform wurde der Vermögensverzicht auch auf Fälle ausgedehnt, in welchen ein grosser Teil des Vermögens innerhalb kurzer Zeit verbraucht wird. Bei einem Vermögen bis 100 000 Franken darf der Verbrauch pro Jahr maximal 10 000 Franken, bei einem Vermögen über 100 000 Franken maximal 10 Prozent pro Jahr betragen. Davon ausgenommen sind der Vermögensverzehr sowie Vermögensverminderungen aus wichtigen Gründen (z. B. Ausgaben zum Werterhalt von Wohneigentum, Ausgaben für Krankheits- und Behinderungskosten, Ausgaben für den eigenen gewohnten Lebensunterhalt, wenn das erzielte Einkommen unzureichend war). Diese Berechnungsweise gilt für IV-Bezüger*innen ab Rentenbeginn. Bei Personen, die eine AHV-Rente beziehen, werden auch die zehn Jahre vor Beginn des Rentenanspruchs angeschaut. Ein sogenannt übermässiger Vermögensverbrauch darf aber in jedem Fall erst ab 2021 berücksichtigt werden. Es empfiehlt sich, für grössere Ausgaben die entsprechenden Belege aufzubewahren. 

Agnes Atteslander
Dr. iur. Rechtsanwältin