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Hilflosigkeit bei MinderjährigenBei der Frage, ob ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung besteht, prüft die IV-Stelle die Beeinträchtigungen in den folgenden Lebensverrichtungen:
Damit die Voraussetzung, dass eine behinderungsbedingte Hilflosigkeit vorliegt, erfüllt ist, vergleicht die IV-Stelle die Situation mit derjenigen eines gesunden Kindes. Dafür hat das Bundesamt für Sozialversicherungen die unten in der Tabelle aufgeführten Durchschnittswerte ermittelt. Hilflosenentschädigung leichten, mittleren oder schweren Grades?Eine Hilflosigkeit leichten Grades liegt vor, wenn das Kind
Eine Hilflosigkeit mittleren Grades liegt vor, wenn
Eine Hilflosenentschädigung schweren Grades liegt vor, wenn das Kind
Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der IV entsteht allerdings bei der erstmaligen Anmeldung erst nach Ablauf 1 Wartejahres und bei einem Erhöhungsgesuch (Revision) nach einer 3-monatigen Übergangsfrist. Damit Sie den Zeitpunkt nicht verpassen, um bei der IV eine Anmeldung für eine Hilflosenentschädigung einzureichen oder eine Revision einzuleiten, können Sie unten den Namen und das Geburtsdatum Ihres Kindes einsetzen. Dann sehen Sie in der rechten Kolonne der Tabelle, ab wann Ihr Sohn|Ihre Tochter im umschriebenen Bereich hilflos sein könnte. Dabei sind die Warte- und Übergangsfristen bereits mit einberechnet. Bitte beachten Sie aber, dass Sie das Gesuch 2 bis 3 Monate vor dem Anspruchsbeginn stellen, damit die IV-Stelle rechtzeitig die Abklärung bei Ihnen zu Hause durchführen kann. Zögern Sie nicht, unseren Rechtsdienst anzurufen, wenn Sie Fragen haben!
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