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Bundesgesetzgebung

 

Das Diskriminierungsverbot in Art. 8 der Bundesverfassung legt die Grundlagen für die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderung fest.

Das Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG und die dazugehörigen Verordnungen und Erläuterungen geben wesentliche Regeln und Rahmenbedingungen für den Baubereich vor, welche in den kantonalen Bauvorschriften berücksichtigt werden müssen.

Die nachfolgenden „Erläuterungen zur Anwendung des BehiG im Baubereich“ stellen den aktuellen Erkenntnisstand über die genaue Bedeutung dieser Bestimmungen auf übersichtliche Weise dar.

 

 

 

 

 

 

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