Das IV-Rundschreiben zu den Kinderspitex-Leistungen wurde überarbeitet
Vor einem Jahr haben wir darüber berichtet, dass die IV aufgrund eines Urteils des Bundesgerichts die Leistungen der Kinderspitex massiv gekürzt hat (siehe Mitteilung vom 30.06.2011). Procap ist deswegen zusammen mit den Spitexorganisationen beim Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) interveniert und konnte erreichen, dass die unklare Situation über die Leistungspflicht der IV mit konkreten Weisungen an die IV-Stellen geklärt wird. Dadurch konnte die Situation von Eltern mit schwer behinderten Kindern erheblich verbessert werden.
Die Invalidenversicherung übernimmt bei Kindern mit einem Geburtsgebrechen im Rahmen der medizinischen Behandlungspflege die Leistungen der Kinderspitex.
Laut dem Urteil des Bundesgericht vom Sommer 2010 besteht aber immer dann kein Anspruch auf Kostengutsprache, wenn eine medizinisch nicht geschulte Person in der Lage ist (oder dazu angeleitet werden kann), die Massnahme selber vorzunehmen (BGE 136 V 209 vom 07.07.2010, Erw. 10.3). Damit hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung aus dem Jahre 1976 bestätigt (BGE 102 V 45 E. 1 S. 49). Ein Jahr später hat das Bundesgericht aber immerhin entschieden, dass die Krankenkasse für Massnahmen der Grundpflege allenfalls subsidiär leistungspflichtig ist (Urteil 9C_886/2010 vom 10.06.2011, siehe Mitteilung vom 07.07.2011).
Die Rechtsprechung des Bundesgerichts ist insofern problematsich, weil Eltern von behinderten Kindern im Rahmen ihrer langjährigen Erfahrung die meisten medizinischen Massnahmen erlernen können. Sie können diese Pflege aber nur leisten, wenn sie regelmässig auf die professionelle Beratung durch Pflegefachleute der Kinderspitex zurückgreifen können und sie kommen damit oft an die Grenzen der Belastbarkeit.
Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) hat daher als Aufsichtsbehörde der IV-Stellen in enger Zusammenarbeit mit den öffentlichen und privaten Spitexorganisationen sowie mit dem Rechtsdienst von Procap die konkreten leistungspflichtigen Massnahmen in Anlehnung an den Leistungskatalog der Krankenversicherung konkretisiert. Das bisherige IV-Rundschreiben Nr. 297 (in Kraft seit 01.02.2011) wurde aufgrund der konkreten Erfahrungen nun in einem neuen IV-Rundschreiben Nr. 308 angepasst und per 01.03.2012 in Kraft gesetzt. Dort werden die einzelnen Massnahmen aufgeführt, für welche die IV die Kosten der Kinderspitex bezahlt. Das BSV erklärte sich bereit, diese Massnahmen laufend mit den Fachleuten zu evaluieren. Procap bleibt hier weiter am Ball.
Ausserdem prüfen wir in einer ständigen Arbeitsgruppe, mit welchen politischen Vorstössen und Gesetzesmassnahmen die dringend notwendige, aber nur ungenügend abgedeckte Entlastung der Eltern besser sichergestellt werden kann. Insbesondere die Grundpflege von Kindern mit einer schweren Geburtsbehinderung muss auf Gesetzesebene besser und klarer geregelt werden. Deshalb wurde für solche Kinder der mit der 6. IV-Revision eingeführte Assistenzbeitrag geöffnet. Als weitere Lösungen kommen beispielsweise eine Erhöhung des Intensivpflegezuschlages oder die Anpassung der rechtlichen Grundlagen der IV an diejenigen der Krankenversicherung in diesem Bereich in Frage. Es ist zudem zu prüfen, ob in Zukunft das Thema Angehörigenpflege als Ganzes umfassend geregelt werden soll.
Für Rückfragen:
Procap Rechtsanwälte Daniel Schilliger, Andrea Mengis, Martin Boltshauser
Tel. 062 206 88 77
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