Was ändert mit der IVG Revision 6a?
Die Revision 6a des Invalidengesetzes bringt zusammengefasst diese Änderungen mit sich:
Eingliederungspotenzial: Die IV prüft im Rahmen von Revisionen, ob mit gezielten medizinischen Behandlungen und/oder beruflichen Eingliederungsmassnahmen die Erwerbsfähigkeit verbessert werden könnte. Gelangt die IV-Stelle zum Schluss, dass ein Eingliederungspotenzial besteht, wird die versicherte Person aufgefordert, sich einer bestimmten medizinischen Behandlung zu unterziehen oder die IV ordnet die geeigneten beruflichen Massnahmen zur Wiedereingliederung an. Während der Dauer der Massnahmen zur Wiedereingliederung wird in Abweichung zur allgemeinen Regelung kein Taggeld gewährt, sondern die Rente weiter ausgerichtet. Nach Beendigung der Massnahmen zur Wiedereingliederung prüft die IV-Stelle, ob die Erwerbsfähigkeit dank dieser Massnahmen verbessert werden konnte oder nicht. Wenn nicht, wird die bisherige Rente weiter gewährt, ansonsten aufgehoben oder herabgesetzt.
Überprüfen von laufenden Renten ohne Änderung des Gesundheitszustandes: laufende Renten mit "organisch nicht erklärbaren" Schmerzzuständen können auch ohne Vorliegen einer Revisionsvoraussetzung überprüft werden. Versicherte Personen, die aufgrund einer Schmerzstörung und ähnlichen Krankheitsbildern (z.B. Fibromyalgie, CFS, Neurasthenie) eine Rente beziehen, müssen in den nächsten 3 Jahren mit einer Überprüfung ihrer Rente rechnen. Von dieser Regelung sind über 55-Jährige oder Personen, die bereits länger als 15 Jahre eine Rente beziehen, nicht betroffen.
Nach Aufheben oder Herabsetzen der Rente gestützt auf diese Übergangsbestimmungen hat die betroffene Person Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung. Solche Massnahmen werden nur solange gewährt, als eine Person ernsthaft mitwirkt. Die bisherige Rente wird bis zum Abschluss der Massnahmen weiter ausgerichtet, längstens aber während 2 Jahren seit dem Entscheid über die Aufhebung resp. Herabsetzung der Rente.
Assistenzbeitrag: Seit dem 1. Januar 2012 können Bezüger- und Bezügerinnen einer Hilflosenentschädigung, welche über das nötige Mass an Selbständigkeit verfügen, Personen anstellen, um das Leben zuhause zu ermöglichen. Minderjährige haben unter gewissen Umständen ebenfalls Anspruch auf einen Assistenzbeitrag. Mit dem Assistenzbeitrag soll Menschen mit einer Behinderung ermöglicht werden, zu Hause zu leben statt in einem Heim. Assistenten dürfen aber nur Einzelpersonen und keine Organisationen sein, es braucht einen Arbeitsvertrag. (Gross-) Eltern und Kinder sind ausgeschlossen.
Hilflosenentschädigung: Die einfache Hilflosenentschädigung für Kinder, die sich in einem Heim aufhalten, fällt vollständig weg. Zu Hause erhalten die Kinder weiterhin den doppelten Ansatz. Bei Erwachsenen wird der einfache Ansatz bei Heimaufenthalt nochmals halbiert (das heisst nurmehr ¼ des doppelten Ansatzes). Neu wird bei verspäteter Anmeldung nur noch für 12 Monate rückwirkend eine Hilflosenentschädigung ausgerichtet.
Keine privilegierte Anrechnung beim Einkommensvergleich: erwirtschaftet eine versicherte Person neben der Rente noch ein Einkommen, wurde bis Ende 2011 nur 2/3 des CHF 1'500 übersteigenden Lohnes angerechnet. Diese privilegierte Anrechnung von 2/3 fällt weg; es bleibt nur noch der Freibetrag bei der Berechnung des IV-Grades.
Hilfsmittel: Bereits seit Juli 2011 wurden die Beschaffungsinstrumente für die Hilfsmittel verbessert. So kann die IV neu gewisse Hilfsmittel im Ausschreibungsverfahren beschaffen und erhofft sich so Kosteneinsparungen.
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