Grundrechte und Hilfsmittel der IV
In einem neuen Urteil des Sozialversicherungsgerichtes Zürich vom Dezember 2011 bestätigt das Gericht, dass die Verwaltung bei der Auslegung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsnormen den Grundrechten Rechnung zu tragen habe.
Im Einzelnen ging es um nachfolgenden Fall: Eine junge Frau leidet seit Geburt an einer schweren Cerebralparese, ist pflegebedürftig und auf den Rollstuhl angewiesen. Sie lebt unter der Woche in einem betreuten Wohnheim und unterhält regen Kontakt zur Familie (insbesondere zur Mutter), die sie an den Wochenenden jeweils in deren Stadtwohnung besucht.
Leider ist der Zugang zu dieser Wohnung nicht rollstuhlgängig. Um mit ihrem Rollstuhl in die Wohnung der Mutter zu kommen, benötigt die junge Frau einen Treppensteiger. Die IV lehnte die Kostenübernahme für einen solchen Treppensteiger ab. Sie stellt sich auf den Standpunkt, dass ein Treppensteiger für Besuche an einem Drittort den Grundsatz der Einfachheit und Zweckmässigkeit sprenge.
Nachdem die Rechtsberatung von Procap eine Beschwerde gegen die ablehnende Verfügung der IV einreichte, stellt nun das kantonale Gericht klar, dass die IV dieses Hilfsmittel übernehmen muss. Die junge Frau hat im Rahmen des Grundrechtes auf Familie Anspruch auf familiäre Kontakte. Diese werden faktisch verunmöglicht, wenn sie infolge ihrer Behinderung die Wohnung ihrer Mutter nicht erreichen kann. Insbesondere kann der Familie nicht zugemutet werden, die familiären Kontakte in einer rollstuhlgängigen Wohnung oder einem Hotelzimmer zu pflegen. Im Sinne der Eingliederung von Menschen mit Behinderung in unsere Gesellschaft ist dieses Urteil sehr zu begrüssen. Das Urteil wird im Februar 2012 rechtskräftig.
Pascale Hartmann, Rechtsanwältin, Procap Schweiz

