IV-Rente trotz Sonderschulung - Beschwerde von Procap gutgeheissen
Gemäss einer Weisung des Bundesamtes für Sozialversicherung (BSV) erhalten Geburts- und Frühbehinderte bei Erreichen der Volljärigkeit noch keine IV-Rente, wenn sie sich in der Sonderschulung befinden. Die Rente wird erst ausbezahlt, wenn der Aufenthalt in der Sonderschul-Institution beendet ist. Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau hat nun eine Beschwerde von Procap gutgeheissen. Die Beschwerde richtete sich gegen eine Verfügung der IV-Stelle des Kantons Aargau, sie sich auf die BSV-Weisung stützte.
Als Begründung für die Weisung stellt sich das BSV auf den Standpunkt, mit der IV-Rente sei nur eine gesundheitsbedingte Erwerbseinbusse versichert. Wenn aber die (Sonder-) Schulung oder eine Ausbildung Grund dafür sei, dass die Versicherte nicht arbeiten und damit kein Einkommen verdienen kann, so könne auch noch kein Rentenanspruch entstehen.
Procap hat in zwei Fällen gegen eine Verfügung der IV-Stelle des Kantons Aargau Beschwerde erhoben, welche sich auf diese BSV-Weisung stützte, und machte geltend, dass diese Praxis nicht gesetzeskonform ist und eine Ungleichbehandlung darstellt. Es kann doch nicht sein, dass ein Mensch mit einer Behinderung je nach seinem Aufenthaltsort (zu Hause, in einem Heim oder in einer Sonderschule) eine IV-Rente bekommt oder eben nicht.
Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau hat beide Beschwerden gutgeheissen und im Urteil klar gestellt, dass Geburts- und Frühbehinderte bei Vollendung des 18. Altersjahrs Anspruch auf die Ausrichtung der IV-Rente haben, sofern keine berufliche Massnahme mit Taggeldanspruch läuft. Der Besuch der Sonderschule verhindert also die Entstehung des Rentenanspruchs nicht; oder mit anderen Worten: eine Person, die schon von Geburt an oder als Kind behindert war, hat, wenn sie volljährig wird, entweder Anspruch auf ein IV-Taggeld oder aber auf eine IV-Rente.
Andrea Mengis, Advokatin, Procap Schweiz

