Online-Formular zur Berechnung der Hilflosenentschädigung für Minderjährige
Anspruchsberechtigte
Bei der Frage, ob ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung besteht, prüft die IV-Stelle die Beeinträchtigungen in den folgenden Lebensverrichtungen:
- An- und Auskleiden
- Aufstehen, absitzen und abliegen
- Essen
- Körperpflege
- Verrichten der Notdurft
- Fortbewegen in und ausser Haus sowie Pflege von gesellschaftlichen Kontakten.
Damit die Voraussetzung, dass eine behinderungsbedingte Hilflosigkeit vorliegt, erfüllt ist, vergleicht die IV-Stelle die Situation mit derjenigen eines gesunden Kindes. Dafür hat das Bundesamt für Sozialversicherungen der oben in der Tabelle aufgeführten Durchschnittswerte ermittelt.
Hilflosenentschädigung leichten, mittleren oder schweren Grades?
Eine Hilflosigkeit leichten Grades liegt vor, wenn das Kind
- in zwei oder drei der genannten Lebensverrichtungen auf die Hilfe Dritter angewiesen ist, oder
- einer dauernden Überwachung bedarf, oder
- einer durch die Behinderung bedingten ständigen und besonders aufwändigen Pflege bedarf.
Eine Hilflosigkeit mittleren Grades liegt vor, wenn
- in vier oder fünf Lebensverrichtungen Dritthilfe nötig ist, oder
- ein Kind in zwei Lebensverrichtungen auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden Überwachung bedarf.
Eine Hilflosenentschädigung schweren Grades liegt vor, wenn das Kind
- in allen sechs Lebensverrichtungen die Unterstützung von Dritten benötigt und
- es zudem auf dauernde Pflege oder persönliche Überwachung angewiesen ist.
Anmeldung
Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der IV entsteht allerdings bei der erstmaligen Anmeldung erst nach Ablauf eines Wartejahres und bei einem Erhöhungsgesuch (Revision) nach einer dreimonatigen Übergangsfrist.
Damit Sie den Zeitpunkt nicht verpassen, um bei der IV eine Anmeldung für eine Hilflosenentschädigung einzureichen oder eine Revision einzuleiten, können Sie unten den Namen und das Geburtsdatum Ihres Kindes einsetzen. Dann sehen Sie in der rechten Kolonne der Tabelle, ab wann Ihr Sohn/Ihre Tochter im umschriebenen Bereich hilflos sein könnte. Dabei sind die Warte- und Übergangsfristen bereits mit einberechnet.
Bitte beachten Sie aber, dass Sie das Gesuch 2 bis 3 Monate vor dem Anspruchsbeginn stellen, damit die IV-Stelle rechtzeitig die Abklärung bei Ihnen zu Hause durchführen kann.
Zögern Sie nicht, die regionalen Beratungsstellen zu kontaktieren, wenn Sie Fragen haben!
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